Anträge und Tagesordnung

Dringlichkeitsantrag zur 34. BDK

Nummer des Antrags: V-48 DRINGLICH - Verschiedenes

AntragsstellerIn: Ulf Dunkel (KV Cloppenburg) u.a.

Weitere AntragsstellerInnen: Irmingard Schewe-Gerigk (KV Ennepe-Ruhr), Victor Schiering (KV Nürnberg), Christel Opeker (KV Freiburg), Giselher Fengler (KV Mettmann), Anne Rameil (KV Cloppenburg), Michael Rüpp (KV Soest), Nadin Bisewski (KV Celle), Timor Kodal (KV Friedrichshain-Kreuzberg), Dana Kühnau (KV München-Stadt), René Becker (KV Düren), Maria Kruse (KV Cloppenburg), Lucian Klaassen (KV Oldenburg-Stadt), Andrea Schwarz (KV Karlsruhe Land), Martin Köhler (KV Potsdam-Mittelmark), Marcel Duda (KV Hildesheim), Dr. Philipp Schmagold (KV Kiel), Jörg Rupp (KV Karlsruhe Land), Simon Lissner (KV Limburg-Weilburg), Klaas Ansmann (KV Ammerland)

Begründung der Dringlichkeit:
Die Beschneidungsdebatte ist eigentlich gerade erst richtig in Fahrt gekommen, doch der Bundestag soll in Windeseile eine gesetzliche Regelung herbeiführen, während viele PolitikerInnen noch damit beschäftigt sind, Informationen über das Thema zu sammeln. Am 02.11.2012 hat der Bundesrat den Kabinettsbeschluss für ein Beschneidungssondergesetz "durchgewunken", ohne auf die dort geäußerten Bedenken näher einzugehen. Das Thema ist durch den Gesetzesentwurf des § 1631 d) hochbrisant und kann, nachdem im Mai 2012 durch das Kölner Urteil die Debatte auch in Deutschland richtig entfacht wurde, zu einem von der Mehrheit der

Antragstext:

Die Bundesdelegiertenkonferenz möge beschließen:

1. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN  lehnen als Menschenrechtspartei den von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzesentwurf ab, mit einem neu in den § 1631 BGB einzufügenden Abschnitt d) "Beschneidung des männlichen Kindes" die in den letzten 64 Jahren mühsam erreichten Rechte der Kinder und Minderjährigen für ein religiöses Sondergesetz aufzugeben.

2. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schlagen vor, einen alternativen Gesetzesänderung-Entwurf im Deutschen Bundestag einzubringen, der völlig ohne religiösen Bezug auskommt, die Rechte der Kinder auf körperliche Unversehrtheit und eigene Religionsfreiheit stärkt und nicht nur das Thema Beschneidung, sondern auch alle anderen medizinische nicht notwendigen, körperlichen Eingriffe bei Minderjährigen regelt.

Der alternative Entwurf fügt in § 1631 (2) einen dritten Satz ein: "Körperliche Eingriffe ohne medizinische Indikation sind unzulässig."

2012 Gegenentwurf zum Kabinettsbeschluss:

§ 1631

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

(2) [1] Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. [2] Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. [3] Körperliche Eingriffe ohne medizinische Indikation sind unzulässig.

(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.

Begründung:

Im Jahre 1900 regelte der § 1631 noch, dass Väter das Recht hatten, ihre Kinder körperlich zu "züchtigen". Erst 58 Jahre später wurde dieser Passus ersatzlos gestrichen

1980 bekamen Kinder in Deutschland in diesem Paragraphen das erste Mal eine eigene Würde zuerkannt, indem ein neuer Satz eingefügt wurde:

(2) Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen sind unzulässig.

Dieser Satz wurde 1998 erneut genauer ausformuliert, um Auswüchse in der Erziehung einzudämmen, indem er erweitert wurde:

(2) Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, insbesondere körperliche und seelische Mißhandlungen, sind unzulässig.

Im Jahr 2000 wurde unter Rot-Grün endlich klipp und klar festgehalten, dass Kinder ein Recht auf gewaltfreie Erziehung haben:

(2) [1] Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. [2] Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

Mit dem Kabinettsbeschluss eines § 1631 d) wird die Entwicklung dieses Rechtsgutes für Kinder komplett ad absurdum geführt, weil Eltern wieder das Recht haben sollen, quasi willkürlich über den Körper des Kindes zu verfügen.

Der Gegenentwurf dieses Antrags hingegen entwickelt den Menschenrechtsaspekt für alle Kinder weiter, statt ihre Rechte zu schmälern. Er benötigt darüber hinaus keine Extrabehandlung von religiös intendierter Beschneidung und führt zu Gleichbehandlung aller Kinder, nämlich zu gleichwertigem Schutz vor körperlichen Übergriffen durch Dritte, wenn sie nicht medizinisch indiziert sind.

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