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Nummer des Antrags: V-21-016 - Verschiedenes
AntragsstellerIn: BAG Christ_innen
Zeile 16 ist wie folgt zu ergänzen (neuer Absatz nach „dürfen hierbei keine Rolle spielen“).
Da das angesprochen Problem die grundgesetzlich garantierte individuelle Religionsfreiheit tangiert und deshalb nur unter Berücksichtigung des geltenden Religionsverfassungsrechts gelöst werden kann, soll der Antrag nach gutachterlicher Stellungnahme der Fraktion von Bündnis 90/DIE GRÜNEN an die vom Bundesvorstand aufgrund eines Beschlusses der durch die Freiburger BDK von 2010 gebildete Kommission zum Religionsverfassungsrecht verwiesen werden.
Begründung:
Die Frage der begrenzten Zulassung der Beschneidung oder der Statuierung eines Beschneidungsverbots wirkt sich unmittelbar auf die individuelle Religionsfreiheit aus. Über sie kann nicht isoliert diskutiert werden, sondern nur unter Berücksichtigung des Religionsverfassungsrechts, besonders des Grundsatzes der – balancierten – Trennung von Kirche und Staat. Sie muss daher in die Beratungen der erwähnten Kommission einbezogen werden. Es wird darüber hinaus vorgeschlagen, dass im Hinblick auf mögliche Gesetzesinitiativen die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/DIE
Kommentare
Ganz im Gegenteil: Erst durch eine Regelung, durch die die persönliche Einwilligung des betroffenen Menschen Voraussetzung für eine Beschneidung wird, wird die Religionsfreiheit dieses Menschen gewahrt!
Die Religionsfreiheit der Eltern kann dagegen gar nicht betroffen sein, weil die Religionsfreiheit keinesfalls Eingriffe in die Freiheit und Unversehrtheit anderer Menschen abdeckt.
Als Grüne sollten wir dem Bekenntnis zur Aufnahme von Kinderrechten in das Verfassungsrecht konsequent Taten folgen lassen und eine reaktionäre Ausweitung der Personensorge zu Gunsten religöser Praktiken eine Absage erteilen!
Religionsfreiheit einer Person hat nicht das Recht, in die Religionsfreiheit einer anderen Person einzugreifen. Und schon gar nicht hat Religionsfreiheit anderer das Recht, die körperliche Unversehrtheit Minderjähriger irreversibel zu schädigen.
Das "Problem" kann ohne explizites Beschneidungsverbot ganz einfach gelöst werden, ohne dass dafür geltendes Recht gebeugt und ein Sondergesetz geschaffen werden muss.
Hier ist eine Erläuterung zur Entwicklung des § 1631 BGB und ein zielführender, "sauberer" Änderungsentwurf:
<http://ulfdunkel.wordpress.com/2012/10/30/beschneidungsdebatte-alternativer-gesetzesanderung-entwurf-%C2%A7-1631-bgb/>
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