Fleischeslust
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Nummer des Antrags: V-42 - Verschiedenes
AntragsstellerIn: Volker Beck (KV Köln)
Weitere AntragsstellerInnen: Sven Lehmann (KV Köln), Irene Mihalic (KV Gelsenkirchen), Benedikt Lux (KV Steglitz-Zehlendorf), Käthe Lieder (KV Aschaffenburg-Land), Sina Doughan (KV Miesbach), Sven-Christian Kindler (RV Hannover), David Jacobs (KV Köln), Dirk Behrendt (KV Friedrichshain-Kreuzberg), Timeela Manandhar (KV Essen), Volker Bulla (KV Hamburg-Eimsbüttel), Dr. Sergey Lagodinsky (KV Pankow), Karl Bär (KV Miesbach), Roland Appel (KV Bonn), Deniz Anan (Stadtverband Augsburg), Dierk Helmken (KV Heidelberg), Felix Banaszak (KV Berlin-Neukölln), Simon Pabst (KV Pankow), Torsten Mahncke (KV Mecklenburgische Seenplatte), Sebastian Brux (KV Friedrichshain-Kreuzberg) und weitere
Bündnis 90 / Die Grünen werben dafür, dass sich die Anhänger der unterschiedlichen Religionen und Weltanschauungen mit Respekt begegnen. Dies ist wichtig für ein friedliches und gesellschaftliches Miteinander aller sozialen Gruppen. Wo Menschen oder ihre religiöse Anschauungen geschmäht wird, müssen die Bürgerinnen und Bürger, die Zivilgesellschaft, dies demonstrativ und energisch zurückweisen.
Das Strafrecht schützt alle Menschen und sozialen Gruppen vor Volksverhetzung und Beleidigung. Dieser Schutz muss für alle Menschen gleichermaßen gelten. Demokratische und rechtsstaatliche Staaten dürfen bei gleichgelagerten Sachverhalten nicht zweierlei Maß anlegen. Durch § 166 StGB, der die „Beschimpfung von Bekenntnissen“ unter Strafe stellt, sind gläubige Menschen jedoch stärker in ihren Rechten geschützt, als andere Gemeinschaften.
Offene Meinungsäußerung, Kunst und Satire dürfen aber nicht an der Kirchenpforte haltmachen. Nur wenn die Schwelle zur Beleidigung oder Volksverhetzung überschritten ist, soll der Staatsanwalt tätig werden.
Die Anhänger von Religionen und ihre Gemeinschaften werden zwar durch die Glaubensfreiheit bei der individuellen und kollektiven religiösen Praxis geschützt, auch wenn der Mehrheit Glaubensvorstellungen, Riten und Bräuche zuweilen anachronistisch erscheinen mögen, sie haben aber in unserem säkularen und freiheitlichen Wertesystem keine Sonderstellung, sondern sind Teil unserer pluralitische und demokratischen Gesellschaft.
Daher fordern wir,
1. § 166 StGB (Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigunge) zu streichen und
2. das Strafmaß des § 167 StGB (Störung der Religionsausübung) auf das Strafmaß des § 123 (Hausfriedensbruch) abzusenken.
Begründung:
1.
Nach § 166 StGB wird bestraft, wer den Inhalt eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses, eine Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Die Vorschrift schützt also den öffentlichen Frieden und ist damit nichts weiter als eine Spezialnorm zu dem Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 StGB.
Es jedoch gleichgültig, ob eine Religion geschmäht wird, oder ob sich die Angriffe gegen eine soziale, ethnische, kulturelle oder anders definierte Gemeinschaft richten. Gläubige brauchen grundsätzlichen keinen anderen strafrechtlichen Schutz als andere Gruppen. So hoch die Bedeutung religiöser und weltanschaulicher Kräfte auch einzuschätzen ist, so wenig scheint es in einer lebendigen, pluralistischen und demokratischen Gesellschaft angemessen oder gar im Interesser von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu liegen, für geistige Auseinandersetzungen Strafrecht und Strafrichter zu bemühen.
Die Verfolgung von Kritikerinnen und Kritikern innerhalb und außerhalb der Kirchen brachte eine Reihe bedeutender Künstler in Konflikt mit dem Gesetz. Namen wie Wilhelm Busch, Kurt Tucholsky, Berthold Brecht, Arno Schmidt, Emil Nolde, Max Ernst und Georg Grosz stehen für eine große Zahl bekannter und weniger bekannter Menschen, die wegen ihrer kirchenkritischen Haltung angeklagt wurden. Im Zusammenhang mit dem unsäglichen Schmähvideo „Die Unschuld der Muslime" forderten konservative Stimmen in Deutschland die Verschärfung des Paragraphen 166 StGB. Das ist nicht nur Unfug, sondern auch gefährlich. Denn wer die Störung des öffentlichen Friedens aus dem Tatbestand des § 166 StGB herausstreichen will – wie es die Union fordert – der öffnet der Kriminalisierung von Kunst, Satire und jeglicher sonstigen Meinungsäußerung Tür und Tor. Wir Grünen wollen nicht die scharfzüngigen Religionskritiker unter Strafe stellen. Strafwürdig sind nur Angriffe gegen das friedliche Zusammenleben.
Deswegen ist der Paragraph 166 StGB bereits in seiner jetzigen Form ein Fremdkörper in einem freiheitlichen Wertesystem. Er ist schlichtweg verzichtbar und sollte abgeschafft werden.
2.
Nach § 167 StGB wird bestraft, wer einen Gottesdienst absichtlich und in grober Weise stört oder an einem Ort, der dem Gottesdienst gewidmet ist, „beschimpfenden Unfug“ verübt. Im Gegensatz zu § 166 StGB hat der Tatbestand des § 167 StGB damit einen eigenen Unrechtsgehalt. Denn das Stören einer religiösen Feier muss nicht unbedingt mit einer Beleidigung oder Verunglimpfung einhergehen.
§ 167 StGB sollte daher beibehalten werden, allerdings ist sein Strafrahmen unverhältnismäßig hoch, denn er sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. In anderen Fällen, in denen die Grund- und Menschenrechte von Opfern in ähnlichem Maße eingeschränkt werden wie im Falle des § 167 StGB, ist der Strafrahmen deutlich geringer. So sehen etwa die Straftatbestände des Hausfriedensbruches (§ 123 StGB) oder der Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB) nur eine maximale Freiheitsstrafe von einem Jahr vor.
Drei junge Frauen der Punkband „Pussy Riot“ wurden in Russland wegen einer Tat verurteilt, die in Deutschland möglicherweise (sicher ist das nicht) den Tatbestand des § 167 StGB erfüllt hätte. Sie führten in der Erlöserkathedrale in Moskau ein Punkgebet auf, in dem sie die heilige Maria lautstark darum baten, Russland von Wladimir Putin zu erlösen. Die monatelange Untersuchungshaft und die drakonische Verurteilung zu einer zweijährigen Haftstrafe wurden von nahezu allen ausländischen Staaten als unverhältnismäßig kritisiert.
In Deutschland wäre ein Verfahren wie in Russland nicht denkbar. In einem vergleichbaren Fall hätten die drei Frauen – wenn überhaupt – nur mit einer Geldstrafe rechnen müssen. Dennoch wurde anhand der Debatte deutlich, dass durch den hohen Strafrahmen des § 167 StGB die Rechte von Kirchen und gläubigen Menschen stärker geschützt werden als notwendig. Der Strafrahmen des § 167 StGB sollte deshalb abgesenkt werden. Künftig sollte man für eine solche Tat nur noch mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.
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