Anträge und Tagesordnung

Menschenrechtsschutz bei Handlungen transnationaler Unternehmen stärken

Nummer des Antrags: V-38 - Verschiedenes

AntragsstellerIn: Volker Beck (KV Köln)

Weitere AntragsstellerInnen: Kerstin Müller (KV Köln), Barbara Lochbihler (KV Ostallgäu), Tom Koenigs (KV Gießen), Peter Alberts (KV Münster), Sina Doughan (KV Miesbach), Ute Koczy (KV Lippe), Josef Winkler (KV Rhein-Lahn), Martin-Sebastian Abel (KV Düsseldorf), Felix Deist (KV Essen), Karl Bär (KV Miesbach), David Jacobs (KV Köln), Ralf-Peter Hässelbarth (KV Mecklenburgische Seenplatte), Martin Roger (RV Hannover), Felix Banaszak (KV Berlin-Neukölln), Dimitra Kostimpas (KV Nürnberg Stadt), Timeela Manandhar (KV Essen), Dr. Burkhard Pohl (KV Lippe), Simon Pabst (KV Pankow), Sebastian Brux (KV Friedrichshain-Kreuzberg), Alexandra Werwath (KV Bremen Mitte-Östliche Vorstadt).

Transnationale Unternehmen haben mitunter ganz konkreten Einfluss auf Menschenrechtsverletzungen, nehmen an diesen teil oder profitieren von ihnen. Dies betrifft auch Unternehmen, die in Deutschland und der EU ihren Sitz haben oder hier einen Großteil ihres Umsatzes erwirtschaften. Es ist seit jeher einer der Kernanliegen grüner Politik, diese Verletzungen der Menschenrechte sowie der ökologischen und sozialen Standards zu beenden.

 

Daher fordern wir

  1. dass Menschen, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch transnational agierende Unternehmen geworden sind, einen besseren Zugang zu Gerichten und rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren bekommen, als derzeit. Das deutsche und europäische Zivilrecht und Zivilprozessrecht muss dementsprechend modernisiert werden.
  2. dass Unternehmen gesetzlich verpflichtet werden, Informationen zu menschenrechtlichen, sozialen und ökologischen Aspekten ihrer Geschäftstätigkeit zu veröffentlichen. Negative Auswirkungen von Unternehmenshandeln im menschenrechtlichen, sozialen und ökologischen Bereich können nicht allein durch freiwillige Maßnahmen eingedämmt werden.
  3. dass die in Deutschland und der EU ansässigen Unternehmen für die negativen Auswirkungen ihrer Tätigkeit direkt haftbar gemacht werden können und die Rechtsverletzungen nicht durch schwer durchschaubare Konzernstrukturen auf ihre Produzenten abwälzen. Im deutschen Handelsrecht und auf EU-Ebene muss eine Haftung der Mutter- für ihre Tochterkonzerne festgelegt werden, wenn das Tochterunternehmen Menschenrechte missachtet.

 

Begründung:

1.

Es gibt zahlreiche Formen von Menschenrechtsverletzungen, an denen Unternehmen direkt oder mittelbar beteiligt sind. Die Opfer solcher Taten werden zuweilen vertrieben, ihrer Lebensgrundlage beraubt, körperlich schwer geschädigt oder gar getötet. Meistens geschieht dies in Staaten, in denen solche Handlungen zwar offiziell rechtswidrig sind, die Taten jedoch aus unterschiedlichen Gründen nicht oder nur unzureichend von den Gerichten aufgeklärt werden. Um den Wunsch nach zivilrechtlicher Entschädigung durchsetzen zu können, bleibt vielen Opfern und ihren Hinterbliebenen daher nur der Gang vor ein Gericht in dem Staat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Das deutsche Zivilrecht macht dies jedoch nahezu unmöglich. Bislang ist noch kein Fall bekannt, in dem ein deutsches Gericht die Klage von ausländischen Opfern von Menschenrechtsverletzungen durch deutsche Unternehmen angenommen hat.

In den wenigen Fällen, in denen sich einzelne oder mehrere Opfer gemeinsam dafür entscheiden, ihre Entschädigungsansprüche trotz aller Hindernisse geltend zu machen, wenden sie sich an Gerichte in den USA. Die Motive dafür können vielfältig sein. Allerdings gibt es in den USA mit dem Alien Tort Claims Act (ATCA) eine Zuständigkeitsnorm, die es US-amerikanischen Gerichten erlaubt, über Menschenrechtsverletzungen auch dann zu urteilen, wenn der Bezug zu den USA nur sehr klein ist. Aus diesem Grund klagten auch die Opfer der Erdölförderung von Shell in Nigeria vor einem Gericht in New York. Vor nigerianischen Gerichten hatten sie keine Chance auf ein rechtsstaatliches Verfahren. Klagen vor niederländischen und britischen Gerichten wären unzulässig gewesen. Obwohl die schrecklichen Menschenrechtsverletzungen in diesem Fall – die Verseuchung großer Landstriche, die Vertreibung des Volkes des Ogoni und die Zerstörung seiner Lebensgrundlage sowie die Ermordung und Folter vieler Aktivistinnen und Aktivisten wie Ken Saro Wiwa – schon zwanzig Jahre zurück liegen, ist der Fall jetzt erst vor das oberste Gericht der USA gelangt. Die Bundesregierung hat sich skandalöserweise mit einer Stellungnahmen, einem amicus curiae brief, in dieses Verfahren eingeschaltet. Darin bittet sie darum, dass sich der supreme court für unzuständig erklären solle und der ATCA auf solche Fälle keine Anwendung mehr finden darf. Ziel dabei ist, deutsche Unternehmen vor Klagen in den USA zu schützen. In einer Gegenstellungnahme an den supreme court haben Volker Beck und sein Kollege Christoph Strässer von der SPD dem scharf widersprochen. Solange das deutsche Rechtssystem keine vergleichbare Möglichkeit bereithält, Entschädigungen zu erhalten, muss es zumindest diese Auffangmöglichkeit in den USA geben. Dass die Bundesregierung auch diesen Weg verbauen will zeigt, dass aus ihrer Sichtweise Wirtschaftsinteressen die Menschenrechte ausstechen.

Der UN-Sonderbeauftragte für Menschenrechte und Unternehmen, John Ruggie, hat in seinen Leitprinzipien gefordert, dass die Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch Wirtschaftsunternehmen ihre Entschädigungsansprüche effektiv geltend machen können müssen. Andernfalls würden sie erneut Opfer einer Menschenrechtsverletzung. Die Prinzipien John Ruggies müssen deshalb im deutschen und europäischen Zivilrecht umgesetzt werden. Zudem muss gesichert sein, dass solche Taten im Ausland nicht der regelmäßigen kurzen Verjährungsfrist von drei Jahren unterfallen.

2.

Die Metro-Gruppe, Lidl oder Aldi verkauften und verkaufen in Deutschland Waren, die unter teilweise gravierenden Verletzungen der menschenrechtlichen, ökologischen und sozialen Standards produziert wurden. Dazu gehören Fälle von Kinderarbeit, Fälle, in denen die Löhne unter der absoluten Armutsgrenze von 1,25 US-Dollar liegen und Fälle, in denen die Arbeiterinnen und Arbeiter aufgrund der Arbeitsbedingungen sterben oder schwer erkranken. Besonders miserabel sind die Produktionsbedingungen bei den Zulieferbetrieben in der Textilindustrie. Die meisten Modeketten – H&M ist nur der bekannteste Name – lassen ihre Waren unter menschenrechtsverletzenden Bedingungen herstellen. Bei einer Feuerkatstrophe in einer pakistanischen Textilfabrik starben im September 2012 mehr als 250 Menschen, weil die Fenster vergittert und die Türen verriegelt waren damit niemand den Arbeitsplatz verlässt. Auch das deutsche Unternehmen Kik ließ dort produzieren.

Die Verbraucherinnen und Verbraucher erfahren von diesen Missständen zu wenig. Nur wenn ein besonders drastischer Skandal aufgedeckt oder eine besonders bekannte Marke betroffen ist, dringt dies in breite Bevölkerungsgruppen durch. Denn die meisten Unternehmen berichten nicht über menschenrechtlichen, ökologischen oder sozialen Auswirkungen ihrer Tätigkeiten im Ausland, bzw. die Tätigkeiten ihrer Zulieferer. Die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen hat deshalb in der laufenden Legislaturperiode einen Antrag eingebracht, in dem die Bundesregierung dazu aufgefordert wurde, eine Pflicht zur Offenlegung solcher Auswirkungen gesetzlich zu regeln (Drucksache 17/9567). Schwarz-Gelb hat unseren Antrag mit dem fadenscheinigen Argument abgelehnt, dass freiwillige Maßnahmen im Bereich der Unternehmensverantwortung besser seien. Freiwillig veröffentlich jedoch kein Unternehmen die Menschenrechtsverletzungen, die es mit zu verantworten hat. Darunter leiden die Verbraucherinnen und Verbraucher und auch die Konkurrenzunternehmen, die sich nichts zu Schulden kommen lassen. Für den speziellen Fall von Steinkohleimporten hat die Bundestagsfraktion ebenfalls mehr Transparenz eingefordert. Es darf nicht sein, dass deutsche Energieversorger auch noch die Menschenrechte im Ausland verletzen, wenn sie importierte Kohle in ihren CO²-Schleudern verbrennen. So erstaunlich es klingen mag; die USA sind Deutschland und der EU auf diesem Gebiet einen Schritt voraus. Mit der Cardin-Lugar-Bestimmung des Dodd-Frank-Act von 2010 werden Öl-, Gas- und Bergbauunternehmen verpflichtet, ihre projektbezogenen Zahlungen zu veröffentlichen. Die bisherigen Berichtspflichten nach deutschem und EU-Recht sind nicht ausreichend, um konkrete und verbindliche Berichte über die menschenrechtlichen, sozialen und ökologischen Bedingungen der Geschäftstätigkeit von Unternehmen zu gewährleisten. Auch im Interesse gleicher Wettbewerbsbedingungen ist eine gesetzliche Offenlegungspflicht zu nichtfinanziellen Leistungsindikatoren notwendig.

3.

Große europäische und nordamerikanische Konzerne lassen ihre Produkte oder die dafür erforderlichen Rohstoffe zumeist von Tochterunternehmen produzieren bzw. abbauen. Insbesondere in der Textil- und Elektroindustrie sowie bei der Gewinnung von Bodenschätzen kann es dabei zu Menschenrechtsverletzungen kommen. Sei es durch die Kooperation mit diktatorischen Regimen, sei es durch massive Arbeitsrechtsverletzungen oder sei es, weil  beim Ausbeuten von Rohstoffquellen regelmäßig die örtliche Bevölkerung vertrieben und massive Gesundheitsschäden infolge der Kontamination von Grundwasser und Böden in Kauf genommen werden.

Bisher kann ein Mutterkonzern rechtlich meist nicht für Menschenrechtsverletzungen seines Tochterunternehmens haftbar gemacht werden. Diese Haftung muss im Falle schwerer Menschenrechtsverletzungen im deutschen Handels- und Gesellschaftsrecht ausgeweitet werden. Auf EU-Ebene muss dies ebenfalls vorangetrieben werden. Neben einer Durchgriffshaftung muss zudem sichergestellt werden, dass Vorstandsmitglieder in Aktiengesellschaften bei ihrer Pflicht zur Mehrung des Gesellschaftsvermögens nicht nur pro forma zu rechtmäßigen Handeln ermahnt werden. Die Einhaltung der menschenrechtlichen Verpflichtungen sowie der Arbeitsnormen der ILO sollten zusätzlich ausdrücklich in den Pflichtenkreis von AG-Vorständen aufgenommen werden.

Kommentare

Peter Rotlow
13-10-12 18:23
Ob das gegen den Wirtschaftsflügel aus Baden-Württtemberg durchsetzbar ist?
Kommentar

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