Anträge und Tagesordnung

CO2 Emissionen bei allen Fernverkehrsmitteln angeben

Nummer des Antrags: V-33 - Verschiedenes

AntragsstellerIn: KV Bremen Mitte-Östliche Vorstadt

Bei allen Fernverkehrsmitteln (Flug, Bus, Zug) innerhalb Europas ist die zu erwartende CO2 Emission anzugeben. Bei Fernreisen bis 800 km sind die CO2-Belastungen für die anderen Verkehrsmittel im Vergleich anzugeben.

Die Informationen über den CO2-Ausstoß sind vor  Vertragsschluss in gleicher Weise sowie in zeitlicher bzw. räumlicher Nähe zum Endpreis anzugeben. Sofern die Form des Vertragsschluss' dies ermöglicht, sind die Angaben zum CO2-Ausstoß ergänzend durch eine mit den Energie-Labels vergleichbaren Form grafisch darzustellen. Als Basis für die Berechnung gelten die vom Hersteller angegebenen Verbrauchswerte.

Begründung
Gerade durch die wachsende Beliebtheit der Low Cost Carrier („Billigflieger“) werden immer mehr Flüge für Kurzreisen sowie für Kurzstrecken benutzt. Die Passagiere werden über die daraus entstehende Umweltbelastung im Unklaren gelassen.  Erst durch die Angabe der CO2 Emissionen ist es Möglich ein Bewusstsein für die durch den Flug entstehende Umweltbelastung zu schaffen.
Ebenso ist durch die Freigabe des Linienfernverkehres für Busse hier ein höheres Aufkommen zu erwarten.  
Eine Vergleichbarkeit der CO2 Emission ermöglicht es dem Verbraucher nicht nur das Günstigste, sondern auch das am wenigsten Umweltbelastende Verkehrsmittel aus zu wählen. Zwar hat die Sensibilisierung der Verbraucher für Fragen des CO2-Ausstoßes in der Vergangenheit zugenommen, doch kann noch nicht davon ausgegangen werden, dass abstrakte Zahlen ein Gefühl für die Menge der Emissionen vermitteln. Deshalb ist es notwendig, Vergleichszahlen zur Verfügung zu stellen, die die besondere Umweltunverträglichkeit einer Flugreise deutlich machen.
Vor dem Hintergrund des Klimawandels, sollte den durch die Erfüllung eines Vertrags verursachten CO2-Ausstoß eine vergleichbare Bedeutung wie den essentialia negotii zugebilligt werden. Ferner haben sich reine vorvertragliche Informationspflichten als nicht ausreichendes Mittel erweisen, da in Textform dargestellte Informationen durch die Verbraucher nur in einer beschränkten Anzahl verarbeitet werden können. Grafische Darstellungen können dabei helfen, die Wahrnehmbarkeit von zentralen Informationen zu erhöhen. Dennoch muss auch gewährleistet werden, dass weiterhin ein Vertragsschluss möglich ist, wenn eine grafische Übermittlung von Informationen, wie beispielsweise bei fernmündlichen  Kontakten, technisch ausgeschlossen ist.

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