Fleischeslust
Welche politische Dimension der Genuss von Schnitzel, Gulasch und Co. hat, erklärt die Heinrich Böll Stiftung in ihrem Fleischatlas. MEHR
Welche politische Dimension der Genuss von Schnitzel, Gulasch und Co. hat, erklärt die Heinrich Böll Stiftung in ihrem Fleischatlas. MEHR
Der Monitoringbericht macht deutlich: Die Schwarz-Gelben Regierung kann die Energieeffizienzziele nicht erreichen. MEHR
Die von der Merkel-Regierung verabschiedete Beihilferegelung für die Industrie fördert weder den Klimaschutz noch entlastet Sie die Bürger. MEHR
Eine Geschichte über unfaire Ausnahmen, die Schwarz-Gelb der Industrie gewährt. MEHR
Wie wir bis 2050 unabhängig von fossilen Energieträgern werden können. MEHR
Wir erklären, warum Solarstrom ein wichtiger Baustein für die Energiewende ist. MEHR
Alle Infos rund um EU-Fiskalvertrag, ESM und die Position der Grünen. MEHR
Grüne Mitglieder können zehn Projekte für die Bundestagswahl 2013 auswählen. MEHR
Nummer des Antrags: V-26 - Verschiedenes
AntragsstellerIn: Volker Beck (KV Köln)
Weitere AntragsstellerInnen: Katja Dörner (KV Bonn), Jerzy Montag (KV München), Sven Lehmann (KV Köln), Claudia Roth (KV Augsburg), Sven Giegold (KV Düsseldorf), Daniel Köbler (KV Mainz), Monika Lazar (KV Landkreis Leipzig), Robert Zion (KV Gelsenkirchen), Jürgen Trittin (KV Göttingen), Konstantin von Notz (KV Lauenburg), Ulrich Schneider (KV Heilbronn), Renate Künast (KV Tempelhof-Schöneberg), Cem Özdemir (KV Stuttgart), Rasmus Andresen (KV Flensburg), Oliver Krischer (KV Düren), Maria Klein-Schmeink (KV Münster), Astrid Rothe-Beinlich (KV Weimar), Sebastian Brux (KV Friedrichshain-Kreuzberg), Steffi Lemke (KV Dessau-Rosslau) und weitere
Mit dem Urteil einer kleinen Strafkammer des Kölner Landgerichts, welches in der Beschneidung der Penisvorhaut (med. Zirkumzision) bei minderjährigen Jungen eine strafbare Körperverletzung sieht, auch wenn die Einwilligung der Eltern vorliegt, ist eine – zum Teil sehr emotional geführte – Debatte entbrannt, der sich auch BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht entziehen. Auch wenn dieses Urteil über den konkreten Fall hinaus keine rechtliche Bindungswirkung hat, so hat es doch vor allem bei jüdischen und muslimischen Gläubigen für große Verunsicherung gesorgt. Der Kern der Debatte dreht sich um die Auslegung des Kindeswohls in der grundrechtlichen Abwägung zwischen dem Recht auf körperliche Unversehrtheit des Kindes, dem Recht und der Pflicht der elterlichen Fürsorge und der Frage der Religionsfreiheit des Kindes, die die Eltern stellvertretend für das Kind ausüben. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sehen sich gleichermaßen als Anwälte der Kinderrechte als auch als VerteidigerInnen von Grundrechten, deren Einschränkung einen Einfluss auf unsere multikulturelle Gesellschaft hätten, in der wir Muslimas und Muslime willkommen heißen und uns über die Wiederkehr jüdischen Lebens nach Deutschland freuen.
Wir Bündnisgrüne möchten deshalb für eine verantwortungsbewusste und sensible Abwägung der Grundrechte werben. Wir sind uns einig, dass Beschneidungen medizinisch fachgerecht und so schmerzfrei wie irgend möglich durchgeführt werden müssen. Die Eltern müssen insbesondere wegen der fehlenden medizinischen Indikation ausführlich über die Risiken des Eingriffs aufgeklärt werden. Ob allerdings Eltern eine solche Entscheidung für ihre religionsunmündigen Kinder treffen dürfen bzw. wie die Kinder an einer solchen Entscheidung zu beteiligen sind, ist sowohl in unserer Partei, als auch der Bundestagsfraktion strittig. Es geht um grundlegende ethische und religiöse Fragen wie auch um Gewissensentscheidungen. Wir erkennen die vielen Argumente an, ohne uns festzulegen, welche richtig und welche falsch sind.
Die BefürworterInnen der Straffreiheit der Beschneidung werben dafür, das Kindeswohl und die anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit, elterlichen Sorge und Religionsfreiheit in der Problemlösung einander so zuzuordnen, dass jedes von ihnen Wirklichkeit gewinnt. Sie argumentieren im Wesentlichen wie folgt: Jüdisches und muslimisches Leben muss in Deutschland auch in Zukunft möglich sein. Die 4000 Jahre alte Praxis der Aufnahme in die religiöse Gemeinschaft mittels der männlichen Beschneidung ist ein zentrales Gebot im Judentum und auch im Islam wichtig. Es ist daher von der Religionsausübungsfreiheit der Eltern wie des Kindes geschützt. Die religiöse Beschneidung im Judentum und Islam berühren den Kern abrahamitischer Religionen. Sie stellt für viele Gläubige den Schritt zur vollwertigen Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft dar, daher ist die Entscheidung der Eltern zweifelsohne eine im Sinne des Kindeswohls. In beiden Religionsgemeinschaften findet dieser Eingriff in Europa in der Regel durch fachkundiges Personal statt. Häufig handelt es sich hier um Ärztinnen und Ärzte mit einer Zusatzausbildung. Die teilweise oder vollständige Entfernung der Penisvorhaut greift zweifelsohne in die körperliche Integrität des zu Beschneidenden ein. Rechtswidrig wird sie jedoch nur, wenn bei minderjährigen Jungen keine Einwilligung der Eltern vorliegt oder diese gegen die guten Sitten verstößt. Grundsätzlich üben die Eltern die elterliche Sorge für ihre Kinder eigenverantwortlich und einvernehmlich aus. Damit ist die freie Entscheidung der Eltern die Regel. Zu diesem Schluss kommt auch der Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Justiz wie auch der Ethikrat. Dieser Argumentation folgend ist der körperliche Eingriff einer Vorhautbeschneidung bei Jungen mit Einwilligung und vorliegender Einvernehmlichkeit der Eltern bei Einhaltung hygienischer und medizinisch-fachlicher Standards keine Straftat. Die Weibliche Genitalverstümmelung dagegen ist eine schwere nicht zu rechtfertigende Körperverletzung von der Art und der Begründung des Eingriffs mit der Beschneidung von Jungen nicht zu vergleichen und ist daher in jedem Fall strafbar.
Für viele, die das Kölner Urteil und die damit ausgelöste Diskussion begrüßen, ist es zentral, das verfassungsrechtlich geschützte Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit nicht zur Disposition zu stellen, weder aus religiösen noch aus anderweitigen Erwägungen. Sie argumentieren im Wesentlichen wie folgt: Die Beschneidung ist ein tiefgehender Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Kindes. Es handelt sich keinesfalls um eine Bagatelle. Der Eingriff als solcher ist selbst dann, wenn er lege artis und möglichst schmerzfrei von erfahrenen Kinderanästhesisten und Kinderchirurgen durchgeführt wird, mit Risiken behaftet. Auch die lokale Betäubung und der Heilungsprozess sind mit Schmerzen verbunden. Angesichts der mit der Beschneidung verbundenen Risiken kann das Sorgerecht der Eltern die Zustimmung zu einer medizinisch nicht indizierten Beschneidung nicht umfassen. Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Es stellt sich als unverhältnismäßig dar, dass die Sorge der Eltern für ihre Kinder körperliche Bestrafung nicht, wohl aber die Zustimmung zur Beschneidung umfassen soll. Eltern haben das Recht und die Pflicht ihre Kinder zu erziehen. Zur elterlichen Erziehung gehören zweifelsfrei auch die religiöse Erziehung des Kindes und die stellvertretende Ausübung der Religionsfreiheit. Zu den zentralen Rechten des Kindes gehört es jedoch, dass ihre Meinung angemessen berücksichtigt wird. Die Beschneidung als Symbol der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft ist irreversibel und kann mit Erreichen der Religionsmündigkeit nicht zurückgenommen werden. Es ist daher zumutbar, die Beschneidung solange aufzuschieben, bis das Kind angemessen an der Entscheidung beteiligt werden kann. Vor diesem Hintergrund richtet sich der Appell an die Religionsgemeinschaften, den Dialog über Alternativen, wie die symbolische Beschneidung, zu intensivieren, wie er aus anderen Ländern bekannt ist. Es muss darauf hingewiesen werden, dass die Vorschläge der Bundesregierung noch hinter die Vorgaben des Bundestagsbeschlusses vom 19.07.2012 zurück fallen und die darüber hinausgehenden Empfehlungen des Ethikrates nicht vollständig berücksichtigen. Auch bei Kindern im Alter von unter 6 Monaten muss eine möglichst schmerzfreie Beschneidung gewährleistet sein. Dies ist nur durch erfahrene KinderanästhesistInnen und KinderärztInnen möglich. Einige Verbände wie auch VerfassungsrechtlerInnen weisen zudem auf die Unsicherheit hin, ob bestimmte Formen weiblicher Genitalverstümmelung bei Zustimmung der Eltern weiterhin strafbewährt bleiben können.
Für eine Haltung des gegenseitigen Respekts appelliert deshalb BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Es gibt auf beiden Seiten ehrenwerte und respektable Argumente. Gleichermaßen verurteilen wir jene Töne, die der Debatte eine antisemitische oder islamfeindliche Note verliehen haben wie auch jene, die auch berechtigte Kritik mit diesem Argument versucht haben zu delegitimieren. Wir weisen auch Positionen zurück, die sich im Kleid vermeintlicher Aufklärung von Religionskritik zur Religionsfeindschaft steigern. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßen deshalb die Entscheidung der Grünen Bundestagsfraktion, dass das Abstimmungsverhalten am 19. Juli 2012 den Abgeordneten freigegeben wurde, als über den Antrag des Bundestages, der die Bundesregierung zu einem Gesetzentwurf zur Zulässigkeit fachgerecht durchgeführter Beschneidungen vorzulegen auffordert, abgestimmt wurde. Wie wichtig der Bundestagsfraktion dieses Thema ist, zeigen die persönlichen Erklärungen, die einzelne oder mehrere Abgeordnete abgegeben haben. Gewissensfragen, welche die Ethik, Moral oder religiösen Betrachtungen Einzelner betreffen, werden in unserer Partei nicht durch Mehrheitsbeschluss gefällt. Folgerichtig wird BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auch seiner Bundestagsfraktion keine Empfehlung zum Abstimmungsverhalten gebe
Kommentare
Wir freuen uns auf Meinungen zu diesem Artikel. Bitte beachtet unsere Nutzungsbedingungen.
Die Kommentarfunktion dient nicht dazu, direkt mit uns Kontakt aufzunehmen oder Fragen zu stellen. Dafür haben wir ein Kontaktformular.