Anträge und Tagesordnung

Abschaffung des § 166 StGB

Nummer des Antrags: V-18 - Verschiedenes

AntragsstellerIn: KV Hagen

Bündnis 90 / Die Grünen fordern die ersatzlose Abschaffung des §166 StGB.

Begründung:

Der § StGB lautet:

(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

Der § 166 des StGB gehört abgeschafft, weil mit ihm die Ausübung der Meinungsfreiheit kriminalisiert wird, wenn diese das Tabu der Religionskritik verletzt. Der § 166 steht in einer Tradition, in der seit der vorchristlichen Antike darauf gezielt wird Atheismus („Blasphemie“) zu kriminalisieren. Dort, wo eine Religion den Staat übernommen hat, werden auch häufig Anhänger anderer Religionen mit dem Vorwurf der Blasphemie verfolgt (z.B. Christen in Pakistan). Inzwischen ist dies zumindest in Teilen der UN als Problem erkannt worden. Alle Mitgliedsstaaten werden aufgefordert, solche Gesetze abzuschaffen.

In Deutschland wird im § 166 das zu schützende Gut verschoben: vom ehemaligen „Schutzgut“ der Gotteslästerung hin zum Schutz des „öffentlichen Friedens“. Die Logik, die sich aus diesem Gesetz ergibt funktioniert dann folgendermaßen: Wenn auf einen religionskritischen Text die Anhänger einer Religion dem Verfasser mit Mord drohen, dann gefährden nicht etwa diejenigen den öffentlichen Frieden, die zum Mord aufrufen, sondern jene, die einen religionskritischen Text geschrieben und veröffentlicht haben.

Dieses Gesetz wirkt bereits vor jedem Prozess durch die „Schere im Kopf“ bei Publizisten. Abgesehen davon, dass es keinen Grund gibt, warum Religionsgemeinschaften eine besondere Schutzwürdigkeit zukommt, die anderen Verbänden nicht zugestanden wird, schränkt dieser Paragraph die individuellen Grundrechte, insbesondere die Meinungsfreiheit ein.

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