Fleischeslust
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Nummer des Antrags: V-13 - Verschiedenes
AntragsstellerIn: Carolin Waegner (KV Leipzig)
Weitere AntragsstellerInnen: Tim Elschner (KV Leipzig), Henning Croissant (KV Leipzig), Jürgen Kasek (KV Leipzig), Tobias Peter (KV Leipzig), Marcel Duda (KV Hildesheim), Philipp Schwarzbach (KV Görlitz), Karsten Skupin (KV Sächsische Schweiz – Osterzgebirge), Ralf Henze (KV Odenwald-Kraichgau), Marcel Kunz (KV Biberach), Rudolf Haug (KV Biberach), Martina Benzel-Weyh (KV Coburg-Stadt), Martin Böttger (KV Zwickau), Stephan Kühnle (KV Konstanz), Urs Moesenfechtel (KV Dresden), Alrun Tauché (KV Leipzig), Petra Cagalj Sejdi (KV Leipzig), Christin Melcher (KV Leipzig), Franka Moritz (KV Leipzig), Maria-Christin Lippold (KV Leipzig),
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN setzen sich für ein gemeinsames Sorgerecht der leiblichen Eltern von Geburt an ein.
Beiden Elternteilen steht von der Geburt an die gemeinsame Sorge für ihr Kind zu. Voraussetzung ist lediglich die Anerkennung der Vaterschaft.
Die gemeinsame Sorge kann ausschließlich durch einen Beschluss des Familiengerichtes aufgehoben werden. Jeder Elternteil hat die Pflicht, für sein Kind Sorge zu tragen. Eine Ablehnung des Sorgerechts durch einen Elternteil ist aus diesem Grund nicht möglich. Steht in begründeten Fällen das gemeinsame Sorgerecht der Eltern dem Kindeswohl entgegen, muss umgehend von einem Familiengericht entschieden werden. Familiengerichte sollen in Sorgerechtsstreitigkeiten weiterhin nur nach Anhörung des Jugendamtes und aller beteiligten Personen, jedoch nicht, wie im Gesetzesentwurf der Bundesregierung vorgesehen, durch Aktenlage entscheiden dürfen.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellen sich damit gegen die etablierte und immer noch angewendete Form des Familienrechts, das die Ehe über andere Lebens- und Elternschaftsformen stellt und dementsprechend unverheiratete Väter gegenüber verheirateten hinsichtlich ihrer Kinder massiv benachteiligt. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung nichtehelicher und ehelicher Kinder ist nicht länger hinzunehmen. Unter der Berücksichtigung des Kindeswohls darf es nicht länger Kinder „zweiter Klasse“ geben.
Die Urteile des Bundesverfassungsgerichtes (Aktenzeichen 1 BvR 420/09) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte lassen eine solche Ungleichbehandlung nicht zu. Der von der Bundesregierung am 04.07.2012 verabschiedete Gesetzesentwurf „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern“ zur Neuregelung des Sorgerechts berücksichtigt weiterhin nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN setzen sich für eine nochmalige Neuregelung des Sorgerechtes ein, um Kindern, Müttern und Vätern eine diskriminierungsfreie und gleichstellende sowie die Vielfalt von Lebensentwürfen berücksichtigende Familienpolitik zu garantieren.
Begründung:
„BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN treten für eine Gesellschaft ein, in der alle Menschen in ihrer ganzen Vielfalt gleichberechtigt und selbstbestimmt miteinander leben […] können. Für uns ist Vielfalt ein hohes Gut, von dem eine ganze Gesellschaft profitiert.“ heißt es im BuVo Beschluss vom 12.10.2011.
Art. 3 Abs. 2 GG stellt fest: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“
Darüber hinaus wird Eltern durch Art. 6 Abs. 2 GG die Sorge und Erziehung für ihr Kind garantiert. Neben dem Recht, die Sorge auszuüben, besteht auch eine Sorgepflicht der Eltern.
Zudem wird gemäß Art. 6 Abs. 5 GG die Gleichbehandlung nichtehelicher und ehelicher Kinder grundgesetzlich normiert.
Daraus folgt: Wenn alle Lebensweisen als gleichberechtigt anerkannt werden, müssen im Sinne des Kindeswohls auch grundsätzlich für unverheiratete und verheiratete Väter gleiche Rechte und Pflichten gelten.
Eltern haben nach Art. 6 Abs. 2 GG ein grundgesetzlich verankertes Recht auf Sorge und Erziehung ihrer Kinder. Mit der derzeitigen Regelung des Sorgerechts wird jedoch lediglich der Mutter dieses elterliche Recht garantiert. Dem unverheirateten Vater kann auch mit der vorgesehenen Neuregelung dieses Recht, zumindest zu Beginn seiner Vaterschaft, verwehrt werden.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN treten für eine antidiskriminierende und gleichstellende Familienpolitik ein.
Unverheiratete Eltern werden durch den von der Bundesregierung verabschiedeten Entwurf zur Gesetzesänderung weiterhin keineswegs gleichgestellt. Die Notwendigkeit einer Antragsstellung benachteiligt unverheiratete Väter auf Grund ihres Geschlechtes und steht nicht im Einklang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG.
Im Hinblick auf die Garantie freier und individueller Lebensentwürfe darf die Ehe nicht länger anderen Lebens- und Partnerschaftsformen vorgezogen werden. Individuelle und selbst gewählte Lebensentwürfe bedürfen freier Entscheidungsmöglichkeiten. Dies setzt die Gleichstellung der Ehe und anderer Formen von Eltern- und Lebenspartnerschaften voraus. Solange die Ehe noch immer ein Garant für die gemeinsame Sorge für ein Kind ist und andere Lebensformen ein gemeinsames Sorgerecht indirekt von der Zustimmung der Mutter abhängig machen, werden Menschen an freien Gestaltungsmöglichkeiten ihres Lebens gehindert.
Familiengründung und Eheschließung bedingen sich nicht mehr wie noch vor einigen Jahren. Die Zahl unehelich geborener Kinder steigt stetig. Lag der Anteil unehelicher Kinder Mitte der 90er Jahre gesamtdeutsch betrachtet noch unter 15%, stieg er bis 2010 in den alten Bundesländern auf 27%, in den neuen Ländern auf 61%. Der Anteil unehelicher Erstgeborener lag in den neuen Bundesländern im Jahr 2010 sogar bei 74%.
Diese Entwicklung zeigt die Notwendigkeit der Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Familien- und Partnerschaftsformen.
Von 682 514 im Jahr 2008 geborenen Kindern lebten 15 453 mit einer das alleinige Sorgerecht innehabenden Mutter – ein Anteil von rund 2,3%.
Das von der Bundesregierung vorgesehene Antragsmodell stellt unverheiratete Väter gegenüber verheirateten unter einen „Generalverdacht“, nicht wie Mütter für ihre Kinder im Sinne des Kindeswohls Sorge tragen zu können. Die weit verbreitete Annahme, verheiratete Männer würden besser für ihre Kinder sorgen als unverheiratete ist nicht haltbar. Eine Eheschließung ist nicht mit einem Kompetenzerwerb in puncto Kindererziehung gleichzusetzen, wovon allerdings im Rahmen eines Antragsmodelles ausgegangen wird.
Die gemeinsame elterliche Sorge entspricht grundsätzlich dem Kindeswohl. In begründeten Fällen, in denen die Sorge eines Elternteiles dem Kindeswohl entgegen steht, wird durch ein Familiengericht eine schnelle Entscheidung herbeigeführt. In Anlehnung an die Unschuldsvermutung ist ein Generalverdacht, nichteheliche Lebensformen würden per se dem Kindeswohl entgegen stehen, nicht hinnehmbar.
Der Familienstand der Eltern ist kein hinreichendes Kriterium für das Kindeswohl. Entscheidend für Kinder ist die Sorge und Erziehung durch die Eltern, unabhängig davon, in welcher familiären Konstellation Eltern und Kinder leben. Auch eine gemeinsame Wohnsituation der Eltern stellt keinen Garant für das Kindeswohl dar.
Die Notwendigkeit einer Antragsstellung der unverheirateten Väter, um das Sorgerecht für ihr Kind zu erhalten – sofern die Mutter dem Sorgerecht nicht von vorne herein zustimmt – widerspricht darüber hinaus dem Gleichbehandlungsgrundsatz nichtehelicher und ehelicher Kinder entsprechend Art. 6 Abs. 5 GG.
Alle Kinder haben ein Recht auf Kontakt zu und Erziehung durch ihre Eltern. Unstimmigkeiten und persönliche Konflikte der Eltern berechtigen nicht dazu, Kindern dieses Recht zu verwehren – sofern die Sorge und Erziehung eines Elternteils dem Kindeswohl nicht entgegensteht.
Eltern können sich nur gleichrangig um ihre Kinder sorgen, wenn sie von Beginn an gleichgestellt sind und „auf Augenhöhe“ miteinander Entscheidungen treffen. Eine gesetzlich geregelte Hierarchie zwischen beiden Elternteilen schadet nicht nur der Beziehung zwischen den Eltern, sondern auch der Ausübung der Sorge durch den „nachrangigen“ Elternteil.
Während in einer Ehe geborene Kinder grundsätzlich von Geburt an Kontakt zu ihrem Vater haben und dieser – mit der Mutter gleichgestellt – gemeinsam mit ihr für das Kind Sorge trägt, kann durch die noch geltende und auch vorgesehene neue Sorgerechtsregelung vielen Kindern sehr lange der Kontakt mit ihrem unverheirateten Vater verwehrt werden.
Das nicht automatische Sorgerecht beider Elternteile widerspricht dem natürlichen Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder.
Kommentare
Es sollte aber darüber hinausgehen: Väterrechte werden sehr stark auch über das Umgangsrecht beschnitten - Bitte schaut Euch die Fälle des VafK e.V. an.
Eins haben solche giftigen Mütter wie "Einspruch" gemeinsam, sie vertreten immer nur IHRE Interessen, niemals die der Kinder und erst recht nicht die vom Vater, obwohl sie diesen ja selbst auserwählt hat.
Endlich ein Antrag im Interesse der Kinder. Ganz großes Lob!
wenn ich Ihre die Opferrolle nahezu perfekt verinnerlichten Zeilen so lese, frage ich mich: Ob Ihre Protagonistinnen wohl mindestens grenzdebil sind?
Was Sie „Quatsch“ nennen hielt Einzug sogar in die Entscheidung des BVerfG (1 BvR 420/09, Rn. 59 ff), herausgearbeitet vom DJI, im Auftrag des BMJ.
Annähernd 50% der Mütter die „das Beste“ geben, haben keinen Ausbildungsabschluss, müssen aber berufsbedingt einige hundert Kilometer fortziehen?! Schauen Sie mal, was eine Ihrer Vorzeigemütter dazu sagt: http://www.spiegel.de/video/arbeit-nein-danke-bekenntnisse-einer-alleinerziehenden-video-1165410.html
Wenn wir in dem von Ihnen beschriebenen Milieu verweilen, stellt sich tatsächlich die Unterhaltsfrage. Es kann davon ausgegangen werden, dass auch die angeblich an allem anderen desinteressierten Männer nicht annähernd so solvent sind wie die verführten Frauen zum Zeitpunkt der Empfängnis vermuteten, oder es denen im Hormonrausch schlicht schnuppe ist.
Und nun sind all diese von Ihnen und vorab als Alleinerziehende deklarierten Frauen schwanger und denken, neun Monate lang: … Nichts! Klar, dass die sich nach der Geburt in die „Enge getrieben“ fühlen. Kaum zur Besinnung gekommen, fällt denen als erstes ein, dass die Typen noch ein paar andere Mädels am Start haben und keinen Cent auf der Naht. Vielleicht hat der eine oder andere auch mal eine Frau geschlagen oder ein Kind auf seinem Schoß gehabt? „So einer darf niemals das Sorgerecht erhalten.“ Und so stelle ich meine Frage an diesem Punkt angekommen neu. Ob Ihre Protagonistinnen ziemlich gerissen sind und gut kalkuliert in die Opferrollen schlüpfen, weil sie sich hierüber und bisher immer reichlich Vorteile verschaffen konnten?
Welche exklusiven Grundrechte für Mütter(?!) hätten Sie denn noch gerne?
Ihre übrigen sorgerechtlich relevanten Fragen beantwortet das BGB schon jetzt und mehr als ausreichend.
„Irgendwie waren wir in den Frauenrechten und rechten für Alleinerziehende schon mal weiter.“
Das ist Bezug nehmend sog. Alleinerziehende zutreffend. Allerdings bekam das vermehrt den Kindern solcher Frauen nicht gut. Was Frauenrechte insgesamt betrifft: Wenden Sie sich bitte an das BVerfG, oder den EGMR. Dass sind die Gerichte, die in schöner Regelmäßigkeit auf Benachteiligungen von Männern als Väter hinweisen müssen, weil diese vorliegen.
http://www.kimiss.uni-tuebingen.de/de/ergebnisse.html
Mein Kompliment für Ihren Vorschlag aus Leipzig. Ich hoffe sie können sich in der Bundespartei Gehör verschaffen.
An der Debatte stört, daß Mütter angeblich immer nur den Vätern eins auswischen wollen- so ein Quatsch. In erster Linie geht es alleinerziehenden Müttern darum, für ihr/e Kind/er zu sorgen, sie zu pflegen und großziehen. Nicht alle haben das sich extra so ausgesucht, aber sie versuchen das Beste zu geben. Dies ist die Pflicht, die sie mit der Entscheidung für das Kind übernommen haben. Deswegen stört mich auch, daß immer nur von Sorgerecht geredet wird, in erster Linie ist es Pflicht und Verantwortung! Und die besteht in täglicher Sorge und Arbeit.
Und jetzt sollen sich nicht mit der Frau zusammenlebende Väter aussuchen können, ob sie sich da mal immer wieder, wenn es ihnen paßt, einmischen, sich gar nicht kümmern und auch nur selten Unterhalt zahlen, aber dann nach Gutdünken Unterschriften verweigern, z. B. wenn es um Entscheidungen wie Kindergarten oder Schule, Impfungen, Klassenfahrten etc. geht?
Das ganze erscheint mir nicht zu Ende gedacht in den Konsequenzen, die das für Alleinerziehende Frauen hat. Angenommen eine Frau wird in einer kurzen Beziehung schwanger, das Paar ist quasi schon getrennt, z.B. weil der Mann schon einige andere Affären hat..So etwas kommt ja nicht selten vor. Die Frau will das Kind aber austragen. Dann gefällt es dem Mann plötzlich, sich das Sorgerecht zu sichern. Dem Widerspruch der Frau wird nicht stattgegeben. Die Frau muß aber später wegen einer neuen, normal bezahlten Arbeit in eine entfernte Stadt mit ihrem Kind ziehen. Ansonsten würde sie arbeitslos. Nun pocht der Mann aber auf sein Sorgerecht und verlangt, daß das Kind in seiner Stadt bleibt. Kann mit dieser neuen Gesetzgebung die Frau gezwungen werden, in der Stadt zu bleiben, damit der Vater nach seinem Belieben das Sorgerecht ausüben kann? Veträgt sich diese neue Regelung auch mit den Grundrechten der Mutter? Oder wird der Mutter das Kind entzogen, wenn sie den Arbeitsplatz annimmt? Da gibt es dann viele solcher Fälle und Beispiele und viel zu tun für die Gerichte.
Es gibt wohl noch einiges zu klären, vor allem sollten Mütter nicht in den ersten sechs Wochen nach der Geburt zu gerichtlichen Widersprüchen gezwungen werden. Da ist ein neues Menschenwesen geboren, um das sie sich kümmern muß. Ein völlig neu Lebensituation und gleich wird die Mutter in die Enge getrieben. Der leibliche Vater, der im Grunde aber gar nichts mehr mit der Frau und ihrem Alltag zu tun hat, soll dann mitbestimmen dürfen über ein Kind, obwohl seine Lebensvorstellungen völlig konträr zu dem Leben der Mutter verläuft? Die alleinerziehende Mutter wird dadurch fast wieder für unmündig erklärt, obwohl die meisten Mütter sehr gut für ihre Kinder sorgen. Irgendwie waren wir in den Frauenrechten und rechten für Alleinerziehende schon mal weiter.
http://www.neues-deutschland.de/artikel/235815.das-kindeswohl-in-den-fokus-ruecken.html
Es scheint also die gemeinsame elterliche Sorge, ab Geburt, ist innerhalb der B90/Grünen äußerst umstritten. Bevor ich, potentiell rechter Männerrechtler, für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erneut votiere, muss schon bundesweit zu dem Thema Geschlossenheit demonstriert und in Regierungsverantwortung danach gehandelt werden (Festschreibung in Koalitionsvereinbarung und kompromisslose Umsetzung). Aber so sehr ich die Initiative der GRÜNEN in Leipzig auch begrüße, so sehr hege ich Zweifel daran, dass diese die Bundestagsfraktion, oder darüber hinaus Dritte anderer Fraktionen, überhaupt tangiert.
Inhaltlich bemängele ich den verwendeten Gleichstellungsbegriff zum Artikel 3 GG, der dort nirgends auftaucht und der Argumentation keinen Vorteil verschafft. Mir persönlich genügen gleiche Rechte und Pflichten, um mein Leben eigenverantwortlich und verantwortungsbewusst zu gestalten. Jemanden, der mich wohin stellt, brauche und möchte ich nicht.
Was mir sehr gut gefallen hat, ist der Hinweis auf „einen Generalverdacht“. Nun sind Väter aber aller möglichen Sachen verdächtig, schon weil es sich bei Vätern üblicherweise um Männer handelt. Männer wollen nicht Väter sein - und wenn doch - nicht für Kinder arbeiten und bezahlen, wie es BGB und Familiengerichte den Vätern nach klassischem Rollenverständnis, für mindestens 3 und dann regelmäßig doch plus ganz lange X Jahre, vorschreiben (§ 1615l BGB, Absatz 2, Satz 2 ff). Solche Vermutungen finden in Passagen von Gesetzesvorschlägen ihre geistigen Tiefpunkte, wenn hierzu formuliert wird: „[…]5. regelmäßig Unterhalt im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit bezahlt hat[…]“ (VAMV). Hierbei dürfte es sich eher um den Vater der frischgebackenen Mutter handeln, als um den Vater des noch nicht oder neugeborenen Kindes.
In 20 von 27 Ländern Europas gilt die Gemeinsame Sorge ab Vaterschaftsanerkennung und hat sich längst bewährt. Der jetzige Gesetzentwurf des Justizministeriums wird die Anträge überwiegend in die üblichen zerstörenden Prozessverfahren führen. Nicht ansatzweise würden die Kinder damit mit Ihren Vätern aufwachsen können.
Vielen Dank.
Auch bei mir hat diese Entscheidung großen Einfluss auf mein Wahlverhalten.
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