Fleischeslust
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Nummer des Antrags: S-02 - Satzung
AntragsstellerIn: Bundesvorstand
Die BDK möge beschließen:
§22 (2) der Satzung wird wie folgt geändert:
(2) In den Vorstand ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Kommt eine solche Entscheidung auch im 2. Wahlgang nicht zustande, findet im 3. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Bestplazierten des 2. Wahlgangs statt.
Begründung:
Die Veränderung des Satzungsparagraphen präzisiert die derzeitig unklare Definition "die Mehrheit aller Stimmen" und passt die Satzung an die seit vielen Bundesvorstandswahlen angewendete Wahlordnung für die Wahlen zum Bundesvorstand an.
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